Das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz), welches im August 2006 in Deutschland Kraft getreten ist, soll sicherstellen, dass niemand zu Unrecht benachteiligt wird.
Die meisten Paragraphen dieses Gesetzes behandeln das Verhältnis Arbeitgeber, Arbeitnehmer in Bezug auf die Verhinderung der Benachteiligung.
Allerdings gibt es in diesem Gesetz auch noch den Paragraphen 19, in welchem die Benachteiligung bei der "Begründung von zivilrechtlichen Schuldverhältnissen" angesprochen wird.
Spätestens hier wird meiner Meinung nach klar dass auch Internetseiten betroffen sind, sei es Onlineshops oder auch nur Diensteanbieter oder Kontaktseiten.
Behinderte Menschen, wie z.B. Blinde oder Sehbehinderte, haben oft sehr große Probleme Internetseiten zu nutzen. Wichtig für diese Betroffenen ist es, dass die Webseiten selber möglichst barrierefrei gestaltet sind, damit sie die Inhalte erfassen und nutzen können.
Gerade Blinde sind oft auf Vorleseprogramme angewiesen. Diese Programme brauchen wiederum einen gewissen Standard an barrierefreiem HTML Code damit die Vorleseprogramme damit zurecht kommen.
Wie dieser Standard auszusehen hat, ist inzwischen mit dem barrierefreien Standard des W3C (WCAG) und dem Analogon aus dem deutschen Bereich, der BITV, festgelegt.
Als Beispiel aus einem Aufsatz von Michael Schreier in der Jus 4/2007 (S.308) zum AGG im Internet möchte ich hier folgendes zitieren.
"Ein behinderter Mensch, der keinen Zutritt in ein Restaurant erhält, kann auf Beseitigung der Unterlassung und Vertragsschluss klagen".
Das man hier meiner Meinung nach direkt einen Brückenschlag auf eine beliebige Internetseite oder Internetshop schlagen kann ist offensichtlich.
Hierbei darf keine Benachteiligung bei:
"der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die
entstehen.
Das zivilrechtliche Schuldverhältnisse bei Internetseiten in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen ist meiner Meinung nach hier naheliegend.
Eine Benachteiligung liegt hier dann sicher auch vor wenn der potentielle Benutzer, hier dann z.B. ein Blinder, die Seite nicht oder nur eingeschränkt nutzen kann.
Als Betreiber ist man auch bei Fahrlässigkeit in der Haftung wenn man dem Gesetzt folgt, und fahrlässig handelt man sicher wenn man die Standards zu barrierefreien Internetseiten nicht einhält. Diese existieren schließlich seit 1999 und es gab hinreichend Zeit sich damit auseinanderzusetzen.
Aufgrund der Benachteiligung sind Szenarien in denen Betroffene den Betreiber auf Schadensersatz und Preisdifferenz verklagen als sehr wahrscheinlich anzusehen. Dass das bisher nicht geschehen ist, mag sicherlich auf die Unkenntnis der Betroffenen zurückzuführen sein.
Doch sollte man als Seitenbetreiber darauf nicht bauen.
Aufgrund des §22 des AGG ist der Betreiber zusätzlich noch in der schwierigen Lage beweisen zu müßen, dass seine Seite barrierefrei ist. In diesem Paragraphen wird die Beweislastumkehr eingeführt.
Diese kann wohl auch nicht über eine AGB ausgehebelt werden nach §21 des AGG.
Der minimale Standard für die Barrierefreiheit wird aus meiner Sicht der Dinge der Standard des W3C und die vergleichbare BITV sein.
Zusätzlich betrifft das AGG auch ganz primär Online Bewerbungen. Falls die benutzen Formular nicht barrierefrei sind, kann auch hier sicherlich eine direkte Benachteiligung Blinder vorliegen.
Den Rat den wir hier geben können ist der, die eigene Seite sobald wie möglich auf einen möglichst hohen barrierefreien Zustand umzustellen.
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Gesetzestext AGG
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung und stellt nur die Meinung des Autors, Dr. Carsten Euwens, dar.
16.06.2010
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